17 DSG/SG (Bestimmung zur Auskunft und Einsicht) nicht dafür verwenden lasse, eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu rügen und eine nachträgliche Datenaufbearbeitung bzw. -herstellung zu verlangen, unbesehen vom Recht auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Akten nicht als willkürlich. Das Bundesgericht beanstandete daher nicht, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung oder schriftliche Anfragen zur Rekonstruktion von nicht aktenkundigen Ereignissen abwies.