Da die zu erteilende Auskunft wahr und vollständig sein müsse, wäre er dazu aber verpflichtet und zwar selbst dann, wenn die Herkunftsangaben für den Auskunftsberechtigten gar nicht von Interesse sind. Dass sich die Herkunft der Daten im Rahmen entsprechender Abklärungen allenfalls rekonstruieren lasse, bedeute mithin nicht, dass diese Angaben verfügbar im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG seien. Werde vom Inhaber der Datensammlung nicht verlangt, die Herkunftsangaben zu speichern, könne von ihm im Rahmen vom Art. 8 DSG auch nicht verlangt werden, dass er Nachforschungen nach Herkunftsangaben anstelle, die er nicht aufbewahrt habe.