Weiter führte das oberste Gericht aus (E. 3.4.6), die im Gehirn gespeicherten Daten seien nicht vom Auskunftsrecht erfasst, denn über derartige Informationen könne der Inhaber der Datensammlung nicht verfügen. Im Rahmen der voraussetzungslos geschuldeten Auskunft könne von ihm nicht verlangt werden, dass er diesbezüglich bei jedem Auskunftsbegehren Abklärungen vornehme. Da die zu erteilende Auskunft wahr und vollständig sein müsse, wäre er dazu aber verpflichtet und zwar selbst dann, wenn die Herkunftsangaben für den Auskunftsberechtigten gar nicht von Interesse sind.