In diesem Zusammenhang interessiert, in welchem Umfang weitere Beweismassnahmen getroffen werden müssen, um an solche Daten zu gelangen. Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Entscheid BGE 147 III 139 vom 10. Dezember 2020 auch mit dieser Frage befasst. Es kam gestützt auf die Ausgestaltung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts als «voraussetzungs- und kostenloses Auskunftsrecht» zum Schluss, dass der datenschutzrechtliche Ankunftsanspruch kein allgemeines Recht erfasse, durch Partei- und Zeugenbefragung zu erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch stattgefunden habe (E. 3.4.3).