e) Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Vervollständigung der Akten durch schriftliches Festhalten der Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen hat, sollten diese Personendaten der Gemeinde überhaupt bekannt sein. Gleiches gilt für allfällige weitere Angaben, welche die Beschwerdeführerin über die Anzeige erfahren möchte (Form der Anzeige, Uhrzeit der Meldung, usw.). Selbst wenn – entgegen diesen Ausführungen – ein solcher Anspruch bestehen würde, so stellt sich die Frage, wie ein Vervollständigungsanspruch überhaupt durchsetzbar wäre.