Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Akten durch Aufnahme der Personendaten der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen. Anders als bei dem im zitierten VGE erwähnten Beispiel des fehlenden Hinweises auf die Löschung einer im Strafregister enthaltenen Strafe führt die fehlende Information hier nicht dazu, dass die Akten wegen ihrer Unvollständigkeit ein falsches Bild vermitteln. Hier entsteht ohne die Ergänzung der Akten mit diesen Personalien nicht ein unrichtiges Bild über eine Person, welches eine Vervollständigung gebieten würde.