Dagegen sind gestützt auf Art. 7 DSG nicht alle erheblichen, be- und entlastenden Daten über eine Person bzw. über einen sie betreffenden Sachverhalt, alle dahingehenden Abklärungen, Korrespondenzen und die Befragung potenzieller Zeugen vollständig festzuhalten, wie der Beschwerdeführer meint. Solche Gewährleistungen enthalten allenfalls die Verfahrensgesetze, nicht aber das Datenschutzgesetz.»