Im Lichte der soeben dargestellten grundsätzlichen Überlegungen will diese Bestimmung die betroffenen Personen vorab vor unrichtigen Angaben in amtlichen Unterlagen, insbesondere in Datensammlungen, schützen und vor Personendaten, welche wegen ihrer Unvollständigkeit unrichtig sind. So ist beispielsweise ein Auszug aus dem Vorstrafenregister, welcher nicht auch Hinweise auf die Löschung der Strafe gibt, in einer Weise unvollständig, dass er falsch ist. Dagegen sind gestützt auf Art.