Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Aktenvervollständigung nach Art. 7 KDSG hat sich auch nach diesen Grundsätzen zu richten. Er besteht mit anderen Worten nur, wenn ohne die fehlenden Daten ein unrichtiges Bild entsteht, welches zwecks Schutz der persönlichen Daten Anlass zu einer Berichtigung mittels Vervollständigung der Akten gibt. Aus Art. 7 KDSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KDSG lässt sich damit keinen absoluten bzw. fallunabhängige datenschutzrechtlichen Anspruch auf Ergänzung unvollständiger Akten ableiten. Zu diesem Schluss kam auch das Verwaltungsgericht in einem älteren Entscheid (BVR 1992 S. 80 E. 5), wo Folgendes festgehalten wird: