d) Damit stellt sich – weiterhin zugunsten der Beschwerdeführerin von der Annahme ausgehend, dass der Gemeinde die Personendaten der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen bekannt sind – in einem zweiten Schritt die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf das Datenschutzrecht Anspruch auf Ergänzung der Akten und damit auf schriftliches Festhalten der Personalien hat. Wie bereits festgehalten (E. 4a), lässt sich dieser Anspruch hier nicht auf Art. 23 Abs. 1 VRPG und der aus dieser Bestimmung abgeleiteten Aktenführungspflicht stützen. Damit ist auch die Frage der Aktenergänzung einzig nach Datenschutzrecht und damit vorliegend nach Art. 7 KDSG i.V.m.