Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass nur im Gedächtnis der betreffenden Person/en der Gemeinde vorhandene Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen nicht als Personendaten im Sinne des Datenschutzrechts gelten und entsprechend nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsrecht erfasst sein können. Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Bekanntgabe der Daten besteht damit nur, wenn diese Daten in einer Datensammlung physisch vorhanden sind.