b DSG [heute KDSG]). Um so weniger werden grundsätzlich auch Informationen vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes erfasst, welche überhaupt nirgends niedergelegt, sondern ausschliesslich im Gedächtnis eines Beamten (bis zum Vergessen) gespeichert sind. Personendaten im Sinne des Datenschutzrechts sind deshalb ausschliesslich handschriftlich oder maschinell (auch elektronisch) festgehaltene Angaben über eine Person […], nicht aber solche, welche in persönlichen Notizen oder gar bloss in den Köpfen von Beamten vorhanden sind.»