«[…] Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Personendaten ist dann besonders gering, wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen (Agenda, Notizheft). In diesem Fall werden die Daten in der Verwaltung nicht abgelegt und können daher von Dritten weder eingesehen noch weiterverwendet werden. Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Beamten werden sie, weil datenschutzrechtlich wenig interessant, auch vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgenommen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b DSG [heute