Gestützt auf die Grundlagen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG30) und insbesondere Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG kam das oberste Gericht zum Schluss, dass nur vorhandene Daten, nicht aber «Daten, die allenfalls im Gehirn unter den gewöhnlichen Erinnerungen einer Person gespeichert sein könnten» vom datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht erfasst werden, denn über derartige Informationen kann der Inhaber der Datensammlung nicht verfügen (E. 3.4.6). Dem Gesetzgeber gehe es darum, «schriftlich bzw. physisch vorhandene, und deshalb auf Dauer objektiv einsehbare Datensammlungen zu erfassen, nicht aber bloss im Gedächtnis abrufbare Daten» (E. 3.4.3).