Wenn man – entgegen der Behauptung der Gemeinde und der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend – davon ausgeht, dass einer oder mehrerer Personen der Gemeinde die Personendaten der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen bekannt sind, so stellt sich die Frage, ob diese Personalien, welche nicht verschriftlicht wurden, sondern sich einzig im Kopf der betreffenden Person/en der Gemeinde befinden, vom datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht erfasst sind. Das Bundesgericht befasste sich mit dieser Frage in BGE 147 III 139 vom 10. Dezember 2020. Gestützt auf die Grundlagen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG30) und insbesondere Art. 8 Abs. 2 Bst.