c) Vorliegend behauptet die Gemeinde, die Anzeige sei anonym erfolgt, weshalb sie keine Kenntnis über die Personendaten der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen habe. Die Beschwerdeführerin zweifelt dies an, habe die Gemeinde doch anfänglich festgehalten, die Identität der meldenden Person sei irrelevant und es sei ihr nicht möglich, weitere Informationen herauszugeben. Erst in der späteren Korrespondenz habe sie angegeben, dass es sich um eine anonyme Meldung gehandelt haben solle. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen: