Mit dem Auskunfts- und Einsichtsrecht soll verhindert werden, dass bei Amtsstellen falsche Personendaten vorhanden sind und sich die Behörden gestützt darauf ein unzutreffendes Bild über die betroffene Person machen.28 Art. 7 KDSG verlangt entsprechend, dass Personendaten richtig, und soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, auch vollständig sein müssen (Grundsätze der Datenrichtigkeit und Datenvollständigkeit). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ermöglicht es den Betroffenen, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Rechte wahrzunehmen.29