Damit steht fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und -ergänzung einzig nach datenschutzrechtlichen Grundlagen zu prüfen ist. Der Zweck des Datenschutzrechts beruht auf dem in Art. 13 Abs. 2 BV enthaltenen Grundrecht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieser Zweck findet sich auch in Art. 1 KDSG, wonach dieses Gesetz dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden dient. Gemäss Art. 18 Abs. 2 KV hat daher jede Person das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.