Ihr Anliegen stellt sie damit unabhängig vom zugrundeliegenden Baupolizeiverfahren. Das hier zu beurteilende, strittige Gesuch ist damit nicht ein verfahrensrechtliches Akteneinsichtsgesuch, sondern ein rein datenschutzrechtliches. Art. 23 Abs. 1 VRPG ist daher vorliegend nicht anwendbar. Ebenso wenig gelangt das IG26 zur Anwendung, enthält dieses doch für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren kein Einsichtsrecht (Art. 27 Abs. 3 IG).