In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2023 führt sie vielmehr selber ausdrücklich aus, dass ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde nichts mit der Wiederherstellungsverfügung bzw. dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu tun habe, sondern vielmehr ein davon unabhängiges Verfahren darstelle. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar als Partei die Ergänzung von Verfahrensakten verlangt, ihre Parteirechte aber nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren allein mit dem Zweck ausübt, nähere Angaben zur anzeigenden Person / zu den anzeigenden Personen bzw. deren Personalien zu erhalten. Ihr Anliegen stellt sie damit unabhängig vom zugrundeliegenden Baupolizeiverfahren.