23 Abs. 1 VRPG. Die aus Art. 23 Abs. 1 VRPG abgeleitete Aktenführungspflicht erfüllt damit eine verfahrensrechtliche Funktion; sie dient insbesondere der korrekten Entscheidfindung.25 Die Beschwerdeführerin hat den inzwischen ergangenen Bauabschlag vom 22. Dezember 2022 mit Wiederherstellungsverfügung zwar in der Sache angefochten. Weder in ihrer hier zu beurteilenden Beschwerde noch in der Beschwerde vom 26. Januar 2023 in der Hauptsache macht sie jedoch geltend, dass die Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen für den Ausgang des Baupolizeiverfahrens und damit materiell bedeutsam sind.