Es gelte weiter der aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz, dass eine Informantin bzw. ein Informant kein Anspruch auf Anonymität habe. Dieser Grundsatz könne nur ausnahmsweise aufgrund des Vertrauensschutzes durchbrochen werden, mit anderen Worten wenn eine Zusicherung seitens einer Behörde vorliege. Eine solche Zusicherung lasse sich aber weder der Aktennotiz noch der Korrespondenz entnehmen. Sie habe ein legitimes und schutzwürdiges Interesse daran, Details zur meldenden Person zu erfahren, zumal die Motive hinter der Meldung unklar seien. Eine bewusste Denunziation könne derzeit nicht ausgeschlossen