21 Abs. 4 KDSG). Ein solch überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sei vorliegend nicht auszumachen und werde von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht. Diese beharre auf dem Standpunkt, dass man die Akten nicht ergänzen könne, weil man über zu wenig bis keinerlei Informationen über die meldende Person verfüge. Dies sei zumindest als Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Aktenführungspflicht zu werten. Es gelte weiter der aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz, dass eine Informantin bzw. ein Informant kein Anspruch auf Anonymität habe.