Die Akteneinsicht sei auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflusse vermöge. Die Gemeinde unterliege der Aktenführungspflicht und damit einer Pflicht zur vollständigen Aktenführung, womit sich auch die Daten einer anzeigenden Person Eingang in die Akten finden müssten. Die Akteneinsicht könne nur verweigert werden, wenn ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe oder wichtige und überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen würden (Art. 23 Abs. 2 VRPG, Art. 21 Abs. 4 KDSG).