a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei durch das Handeln der Gemeinde de facto das Recht auf Akteneinsicht und Berichtigung der Akten nach Art. 21 und 23 KDSG verweigert worden. Neben diesen datenschutzrechtlichen Grundlagen sei der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht in Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 23 Abs. 1 VRPG verankert. Das Akteneinsichtsrecht beziehe sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht sei auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflusse vermöge.