b) Diese Ausnahmekonstellation ist vorliegend erfüllt: Der aus Sicht der BVD entscheidrelevante Sachverhalt ist erstellt und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde haben sich im Beschwerdeverfahren zum Streitpunkt in der Hauptsache (Aktenergänzung und -Einsicht nach Datenschutzrecht) geäussert. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Hauptanträgen die Vervollständigung / Berichtigung der amtlichen Akten der Gemeinde und die Gewährung der uneingeschränkten Akteneinsicht insbesondere unter Herausgabe sämtlicher Angaben zur meldenden Person. Damit hat sie eine Auseinandersetzung mit ihrem Anliegen in der Hauptsache ausdrücklich beantragt. Die Verkürzung des Instanzenzugs