Insgesamt kann damit das Schreiben vom 25. August 2022 nicht als Verfügung bewertet werden. Eine solche unterblieb auch, als sich die Beschwerdeführerin mit der Antwort in diesem Schreiben nicht zufriedengab und mit Eingabe vom 8. September 2022 weitere Nachweise verlangte. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. d) Durch ihre Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Gemeinde damit eine Rechtsverweigerung begangen. Soweit die Beschwerdeführerin daher eine Rechtsverweigerung rügt, erweist sich ihre Beschwerde demnach als begründet. 3. Folgen der Rechtsverweigerung