Zu beachten ist vorliegend sodann, dass die Beschwerdeführerin zuvor für den Fall einer Ablehnung ihres Gesuchs mehrfach und ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangte. Es macht den Anschein, dass sich die Gemeinde im Anschluss bewusst – aber zu Unrecht – gegen den Erlass einer Verfügung und vielmehr für ein Informationsschreiben ohne Verfügungscharakter entschieden hat. Dass es sich beim Schreiben vom 25. August 2022 um eine Verfügung handelt, wird denn auch von der Gemeinde selber nicht behauptet. Vielmehr wirft sie in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 (Ziff. 3.3) die Frage auf, welchen Sinn der Erlass einer förmlichen Verfügung vorliegend überhaupt gemacht hätte.