Der Brief ist daher eher als Information zu verstehen, welche (so auch der abschliessende Satz) der Kenntnisnahme dient. Weiter enthält der Brief weder Angaben über die massgebenden Rechtsätze (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG) noch eine Verfügungsformel (Art. 52 Abs. 1 Bst. c VRPG) und eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Drei wichtige Bestandteile einer Verfügung fehlen damit. Zu beachten ist vorliegend sodann, dass die Beschwerdeführerin zuvor für den Fall einer Ablehnung ihres Gesuchs mehrfach und ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangte.