Mit dem Schreiben vom 25. August 2022 (Wortlaut, vgl. I. Sachverhalt, Ziff. 2) hat die Gemeinde zwar ihren Standpunkt zum Ersuchen der Beschwerdeführerin um Aktenergänzung und -einsicht geäussert und der Beschwerdeführerin dabei mitgeteilt, dass dem Gesuch um Akteneinsicht bereits entsprochen worden sei, die Meldung anonym erfolgt sei die Akten entsprechend nicht mit Personendaten ergänzt werden können. Eine klare und unmissverständliche Anordnung mit Rechtswirkung durch Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuchs fehlt jedoch. Der Brief ist daher eher als Information zu verstehen, welche (so auch der abschliessende Satz) der Kenntnisnahme dient.