49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise für die Streiterledigung auf den H.________weg. Dies ist im Bereich des Datenschutzrechts nicht der Fall, so dass der Vorrang der Verfügung auch hier gilt (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 KDSG). c) Nach dem Gesagten ist damit die Gemeinde bei datenschutzrechtlichen Begehren wie dem vorliegend von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um Aktenergänzung und -einsicht 20 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 21 Müller, a.a.O., Art. 49 N. 92.