a) Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtsverweigerung darin, dass die Gemeinde es trotz mehrfacher Aufforderung ihrerseits unterlassen hat, über das von ihr gestellte Gesuch um Aktenergänzung und -einsicht mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Das Gesuch sei lediglich mittels Schreiben vom 25. August 2022 beantwortet worden, eine anfechtbare Verfügung sei ausgeblieben.