Damit steht fest, dass der Brief der Gemeinde vom 25. August 2022 für die Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Frist auslöste, und diese damit – mangels Fristgebundenheit – auch mehr als 30 Tage nach Zustellung des erwähnten Briefs und noch rechtmässig eingereicht werden konnte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 2. Rechtsverweigerung