der anzeigenden Personen und der darauffolgenden Bekanntgabe dieser Personalien durch Gewährung der Akteneinsicht, sondern die Weigerung der Gemeinde, über diese datenschutzrechtlichen Streitpunkte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dass die Gemeinde auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichten wird, lässt sich dem Schreiben vom 25. August 2022 weder explizit noch sinngemäss entnehmen. Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Beschwerdeführerin diesen Schluss aus den Ausführungen in diesem Brief hätte ziehen müssen, wonach die Gemeinde ihrem datenschutzrechtlichen Anliegen (Aktenergänzung und - einsicht) nicht nachkommen kann/will.