Dieser Ansicht der Gemeinde kann nicht gefolgt werden: Mit dem erwähnten Schreiben vom 25. August 2022 hat die Gemeinde zwar zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Aktenergänzung und Einsicht Stellung genommen und dabei ausgeführt, dass dem Akteneinsichtsgesuch bereits vor längerer Zeit entsprochen worden sei und die Meldung über eine an der G.________strasse 3a zur Miete ausgeschriebene Wohnung anonym ergangen sei, weshalb die Akten nicht mit Personendaten ergänzt werden könnten (vgl. I. Sachverhalt I, Ziff. 2). Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsverweigerung betrifft jedoch nicht die aus deren Sicht zu Unrecht verweigerte Aktenergänzung mit den Namen der anzeigenden Person /