b) Das schutzwürdige Interesse, welches eine Rechtsverweigerungsbeschwerde voraussetzt, beurteilt sich unabhängig vom Interesse in der Hauptsache. Es ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt.18 Die Beschwerdeführerin ist damit zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert.