Das vorliegend strittige Aktenergänzungs- und Akteneinsichtsgesuch stellte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren. Baupolizeiliche Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BauG16 mit Beschwerde bei der BVD anfechtbar. Als Verfügung gilt gemäss Art. 49 Abs. 2 VRPG17 auch das Verweigern und Verzögern einer Verfügung (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 KDSG, oben). Damit steht fest, dass die BVD für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist.