Gemäss Art. 28 Abs. 1 KDSG sind nicht nur Verfügungen der verantwortlichen Behörde, insbesondere Bescheide über Gesuche nach Artikel 21 bis 24 KDSG anfechtbar, sondern auch deren Verweigern und Verzögern. Für den Rechtsschutz gelten nach Art. 26 Abs. 1 KDSG die für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnungen, womit nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens der Rechtsmittelzug in der Sache gilt, und zwar auch bei eigenständigen datenschutzrechtlichen Einsichts- und Berichtigungsgesuchen, wie dies hier der Fall ist. Das vorliegend strittige Aktenergänzungs- und Akteneinsichtsgesuch stellte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren.