a) Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverweigerung geltend und bringt u.a. vor, gemäss Art. 28 KDSG15 sei die Verweigerung des Erlasses einer Verfügung oder Bescheids über Gesuche nach Art. 21 bis Art. 24 KDSG anfechtbar. Die Gemeinde habe über ihren Antrag auf Aktenergänzung und -einsicht nicht mittels anfechtbarer Verfügung entschieden, sondern lediglich mittels brieflicher Absage mit Schreiben vom 25. August 2022. Ihr Schreiben vom 6. September 2022, mit welchem sie erneut um die Herausgabe aller bekannten Daten ersucht habe, sei unbeantwortet geblieben.