4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet14, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2022 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2023 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde Stellung. Eine weitere Eingabe der Gemeinde ging am 10. Februar 2023 beim Rechtsamt ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.