Die Beschwerdeführerin zweifelte diese Ausführungen in ihrem Schreiben vom 6. September 202213 schliesslich an. Damit die Aussage, wonach es sich um eine anonyme Meldung gehandelt haben soll, überprüft werden könne, fordere sie die Gemeinde daher auf, innert Wochenfreist den entsprechenden Nachweis dieser Meldung (z.B. Nachweis Telefonanbieter betreffend Eingang unbekannter Anruf) sowie Angaben zur meldenden Person (männlich/weiblich) zuzustellen. Diese Aufforderung blieb seitens der Gemeinde unbeantwortet.