Im Übrigen ist im von Ihnen zitierten VGE, aus dem Sie die Forderungen Ihrer Klientschaft ableiten, die Frage, ob in jenem Fall das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach KDSG verletzt worden ist, noch nicht rechtskräftig entschieden. Gemäss dem erwähnten VGE hat bloss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der BVE (heute BVD) und die Rückweisung an diese zur Fortsetzung des Verfahrens bzw. zur materiellen Beurteilung stattgefunden. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme.»