es stehe der Beschwerdeführerin jedoch offen, das gesamte Dossier bei der Gemeinde einzusehen.9 Mit Stellungnahme vom 20. Juni 202210 und vom 8. August 202211 wiederholte die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde ihre Aufforderung vom 5. und 23. Mai 2022 um vollständige Akteneinsicht oder Erlass einer anfechtbaren Verfügung, im Schreiben vom 8. August 2022 ergänzt mit einer Aufforderung um Vervollständigung der Akten mit den detaillierten Angaben zur eingegangenen Anzeige (unter Angabe der denunzierenden Person). Mit Schreiben vom 25. August 202212 führte die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin Folgendes aus: