Sie ersuchte die Gemeinde um Zustellung der detaillierten Angaben zur eingegangenen Meldung zur Einsichtnahme oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend nicht Gewähren der vollständigen Akteneinsicht.8 Nach erneuter Aufforderung durch die Beschwerdeführerin (E-Mail vom 23. Mai 2022) antwortete die Gemeinde mit E-Mail desselben Tages, dass sich auf der bereits zugestellten Aktennotiz sämtliche Informationen befinden würden und die Beschwerdeführerin die restlichen Akten bereits durch das Regierungsstatthalteramt erhalten habe; es stehe der Beschwerdeführerin jedoch offen, das gesamte Dossier bei der Gemeinde einzusehen.9