Mit E-Mail vom 5. Mai 2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, die Behörde habe eingehende Meldungen / Anzeigen unter Angabe von Datum und Namen der denunzierenden Person schriftlich festzuhalten. Sie ersuchte die Gemeinde um Zustellung der detaillierten Angaben zur eingegangenen Meldung zur Einsichtnahme oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend nicht Gewähren der vollständigen Akteneinsicht.8