Am 4. Mai 2022 übermittelte die Gemeinde der Beschwerdeführerin per E-Mail die Aktennotiz der Meldung, welche am 31. Januar 2022 erstellt worden ist. Die Beschwerdeführerin antwortete, aus dieser Aktennotiz sei nicht ersichtlich, von wem die Meldung vom 31. Januar 2022 gemacht worden sei. Sie bat die Gemeinde um entsprechende Mitteilung. Die Gemeinde führte in einer weiteren elektronischen Nachricht aus, es spiele keine Rolle, wie eine Meldung eingehe, da eine Baupolizeibehörde verpflichtet sei, jeder Meldung nachzugehen. Mit E-Mail vom 5. Mai 2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, die Behörde habe eingehende Meldungen /