Mit Antwort vom 28. April 20226 führte die Gemeinde aus, die entsprechenden Unterlagen seien am 22. April 2022 bereits vom Regierungsstatthalteramt zugestellt worden. Gemäss Akten sei damals durch die Bauabteilung der Gemeinde keine Abnahme der Liegenschaft G.________strasse 3a erfolgt. Mit Schreiben vom 3. Mai 20227 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der vollständigen Unterlagen / Informationen betreffend der Meldung, wonach in dieser Liegenschaft die Wohnung vermietet worden sei. Am 4. Mai 2022 übermittelte die Gemeinde der Beschwerdeführerin per E-Mail die Aktennotiz der Meldung, welche am 31. Januar 2022 erstellt worden ist.