Die stellvertretende Leiterin der Bauabteilung der Gemeinde gab zur Antwort, dass sie nicht verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, wer die Anzeige eingereicht habe. Mit Schreiben vom 25. April 20225 an die Gemeinde ersuchte die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um Einsicht in die amtlichen Akten, insbesondere in die Baubewilligung vom 7. September 2012 inklusive der bewilligten Pläne sowie der Unterlagen betreffend die Abnahme der Baute. Mit Antwort vom 28. April 20226 führte die Gemeinde aus, die entsprechenden Unterlagen seien am 22. April 2022 bereits vom Regierungsstatthalteramt zugestellt worden.