2. Mit E-Mails vom 20. April 2022 und vom 21. April 20224 verlangte die Präsidentin des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, Frau B.________, gegenüber der Gemeinde erstmals um Bekanntgabe der Anzeige und deren Verfasser/in. Die stellvertretende Leiterin der Bauabteilung der Gemeinde gab zur Antwort, dass sie nicht verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, wer die Anzeige eingereicht habe.