1. Mit Gesamtentscheid vom 7. September 20121 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Neubau einer Tagesstätte für Demenzkranke mit Büros und einem separaten Autounterstand auf Parzelle Ipsach Grundbuchblatt Nr. F.________ (G.________strasse 3a) im Anwendungsbereich der Überbauungsordnung Gewerbezone «A.________». Als integrierender Bestandteil dieser Baubewilligung galt u.a. eine von der Gemeinde in deren Amtsbericht vom 14. Juni 2012 verlangte Auflage, wonach keine Wohnnutzung zugelassen ist.